Interview: Arnd Zeigler oder "Immer Glück ist Können"
Verfasst von Neue Szene am 15.01.2025
Am 23.01. gastiert der Fußballentertainer in der Stadthalle Gersthofen
Wer darf wann die Maschinen anwerfen? Was ist die Ruhezeit? Warum darf der berufsmäßige Hausmeister mähen, der private Nachbar aber nicht? Umweltreferent Reiner Erben und Rechtsanwalt Peter Emil Monz (Bild) klären auf.
Herr P aus Lechhausen hat wohl Pech gehabt mit seiner Lärmbeschwerde. Besser gesagt, seinen Dutzenden Beschwerden. Der "Rasenmähermann" grient ihm hämisch zu und stellt Mittags um 1 seinen Ratterkasten an - direkt unter Herrn P´s Fenster. Mähen muss er heute nix, aber dass er dem P zeigen (und vor allem hören lassen) kann, dass er lärmen darf (fast) wann immer er will, denn er ist kein Nachbar sondern ein beauftragter gewerblicher Hausmeister - das ist ihm eine Genugtuung!
FÜR EILIGE: LESEN SIE DIE KURZE ZUSAMMENFASSUNG AM ENDE DES ARTIKELS
Der Nachbar muss die Ruhezeiten einhalten, der Hausmeisterservice nicht!
Wie Reiner Erben, berufsmäßiger Stadtrat für die Grünen und Augsburgs Referent für Umwelt, Nachhaltigkeit und Migration ausführt: "... ist in der Augsburger Lärmschutzverordnung u. A. für Rasenmäher eine Ruhezeit von 12-14 und von 20- 7 Uhr einzuhalten, dies gilt allerdings nur für private Tätigkeiten. Da es sich hier um Rasenpflegearbeiten in einer großen Wohnanlage handelt, ist hier auf jeden Fall von gewerblichen Arbeiten auszugehen. Der Gesetzgeber fordert von Gewerbebetrieben keine Einhaltung einer Mittagsruhe."
Recht auf Ruhe - nur für Reiche?
Diese Auskunft muss man erst mal verdauen... Aha, es ist also so: Wer z.B. im Nibelungenviertel ein Häuschen sein eigen nennt (Wert ca. 2,5 Mio.), der kann den Nachbarn mittels Beschwerden und Anzeigen laut Art. 18. Abs. 2 Nr. 3 BaylmSchG zu Bußgeldbescheiden bis zu 2.500 EUR "verhelfen" und somit von der Notwendigkeit der Ruhezeiten überzeugen.
Wer aber zur Miete in einer Wohnanlage wohnt deren Hausverwaltung einen "Rasenmähermann" engagiert - der muss den Lärm ertragen, denn hier ist der Dezibelmacher gewerblich und damit quasi vogelfrei!
Was sagt Augsburgs Umweltreferent Reiner Erben (Grüne) konkret dazu?
"Die Lärmproblematik bei Laubbläsern oder Rasenmäher muss aus unserer Sicht differenziert betrachtet werden.
Dass Lärm in gewissen Ausmaßen gesundheitsschädlich ist, ist unbestritten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen kurzzeitiger Belastung und Dauerlärm. So ist lt. einer Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Umwelt bei einer nur kurzzeitigen Einwirkung eines Schalldruckpegels von über 120 dB(A) eine Schädigung des Gehörs möglich. Bei einer Dauerbelastung (7 Tage pro Woche, jeweils 24 h) von etwa 65 dB(A) steigt das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
Bei Ihrer Anfrage zur Lärmschutzverordnung muss zwischen dem Einsatz von Rasenmäher und Laubbläser unterschieden werden, da beide Geräte vom Gesetzgeber unterschiedlich behandelt werden:
Wie Sie zutreffend bemerken, ist in der Augsburger Lärmschutzverordnung u. A. für Rasenmäher eine Ruhezeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr einzuhalten, dies gilt allerdings nur für private Tätigkeiten. Bei Arbeiten, die Aufgrund ihres Umfangs gewerblichen Tätigkeiten zugeordnet werden können, muss die Mittagsruhe nicht eingehalten werden. Da es sich bei den in Ihrem E-Mail-Verkehr dargestellten Arbeiten um Rasenpflegearbeiten in einer großen Wohnanlage handelt, ist hier auf jeden Fall von gewerblichen Arbeiten auszugehen. Der Gesetzgeber fordert von Gewerbebetrieben keine Einhaltung einer Mittagsruhe.
Die zeitliche Einschränkung des Gebrauchs von Laubbläsern ist in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) geregelt. Der Einsatz dieser Geräte ist auch für Gewerbetreibende in Wohngebieten lediglich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr zulässig. In der 32. BImSchV sind auch die Regelungen für das Inverkehrbringen von Geräten und Maschinen geregelt. Die Überwachung dieser Verordnung liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit der Kommunen. Sobald ein Gerät In Verkehr gebracht wird, können wir auch von dessen Gesetzeskonformität ausgehen.
Bei einem Verstoß gegen die 32. BImSchV oder die Lärmschutzverordnung kann bei der zuständigen Polizeidienststelle eine Anzeige erstattet werden, im Idealfall sollte dabei die Polizei den Verstoß selbst feststellen. Anschließend kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und ein entsprechendes Bußgeld für den Lärmverursacher verhängt werden. Für die Beschlagnahmung des „Tatwerkzeugs“ gibt es für die Kommune keine rechtliche Grundlage. Die Stadt Augsburg verfolgt Lärmbeschwerden konsequent mit den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln. Für den Betroffenen steht allerdings auch der Weg über das Zivilrecht offen.
Ob durch die Einwirkung von Lärm ein gesundheitlicher Schaden entstanden ist, ist sicher im Einzelfall zu klären, ebenso ob ein bestimmter Lärmverursacher für Schäden haftbar gemacht werden kann. Die Beurteilung eines solchen Sachverhaltes ist allerdings die Aufgabe unabhängiger Gerichte und nicht der Kommune, vor allem da hier auch die Beweisführung problematisch sein dürfte. Die Stadt Augsburg ist hier für evtl. Schäden nicht haftbar zu machen.
Vor einem „direkten Wehren“ einer betroffenen Person, so wie Sie es in Ihrem Schreiben ansprechen, können wir nur warnen und empfehlen den Betroffenen, den Rechtsweg einzuschlagen.
Die Frage nach privaten Schadensersatzforderungen können wir Ihnen leider nicht beantworten. Wie bereits oben erwähnt, werden Schadensersatzforderungen im Bereich Lärm durch Laubbläser oder Rasenmäher von zivilen Gerichten entschieden. Ggf. könnte Ihnen hier eine Recherche im Internet weiterhelfen.
In einer Großstadt wie Augsburg, in der sehr viele Menschen auf engstem Raum zusammen leben, sind Unstimmigkeiten darüber, was zu laut ist und was nicht, nicht zu vermeiden. Was für den Einen Lärm ist, wird von Anderen nicht als störend empfunden. Ohne Rücksichtnahme auf der einen Seite und Toleranz auf der anderen Seite kann dieses Zusammenleben nicht funktionieren."
Freundliche Grüße
Reiner Erben, berufsmäßiger Stadtrat
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Einschätzung von Rechtsanwalt Peter Emil Monz:
Private haben die Ruhezeiten der Lärmschutzverordnung der Stadt Augsburg einzuhalten. Für Gewerbetreibende gilt diese Verordnung nicht...
Zutreffend ist, dass bei der Lärmbelästigung durch Reinigungs- oder Gartenarbeiten danach zu unterscheiden ist, ob der Lärm durch einen Nachbarn der als Privatperson z.B. seinen eigenen Garten mäht oder einen Laubbläser verwendet, oder ob ein Gewerbetreibender den Lärm verursacht.
Nur an Sonn- und Feiertagen darf keiner Lärm machen
Jedoch dürfen auch von Gewerbetreibenden Geräte die im Anhang zur Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV (= Bundes-Immissionsschutz-Verordnung) genannt sind, also Bohrgeräte, Rasenmäher (Ausnahmen gelten bei Forst- und landwirtschaftlichen Geräten) Gartenscheren, Vertikutierer und Laubbläser an Son- und Feiertagen gar nicht betrieben werden.
Das große ABER: Gewerbetreibende dürfen in den Ruhezeiten Lärm machen, wenn sie Geräte mit den richtigen EU-Umweltzeichen verwenden.
An Werktagen dürfen Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler in der Zeit von 7-9 Uhr , von 13-15 Uhr und von 17-7 Uhr nicht betrieben werden. Dies aber nur dann nicht, wenn diese nicht mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach den Art. 7 und 9 der Verordnung EG Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.7.2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (Abl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden und sie sind mit dem Umweltzeichen nach Art. 8 der Verordnung EG Nr. 1980/2000 gekennzeichnet sind.
Diese Kennzeichen haben die von Gewerbetreibenden verwendeten Geräte in der Regel, sodass auch die Ruhezeiten der 32. BImSch VO von diesen an Werktagen nicht eingehalten werden müssen.
Ohne Zeugen keine Chance vor Gericht
Dies bleibt dies aber festzustellen und es kann bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die o.g. Regelung der 32.BImSchG VO Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle wegen des Verdachts eines Verstoßes hiergegen erfolgen. Die Polizei hat dann festzustellen, ob die verwendeten Geräte die Kennzeichen haben und auch ob die Geräte die darin festgelegten Normen erfüllen.
Ratsam ist es für den Nachweis einer Ruhestörung betreffend der Art und des Zeitraumes Zeugen zu haben. Am besten ist es natürlich, wenn die Polizei diese Umstände feststellt, was aber nur dann geschieht wenn diese rechtzeitig und schnell genug vor Ort auftaucht und entsprechende Feststellungen tätigt. Ansonsten bestehen hinsichtlich der Beweisführung vor Gericht erhebliche Probleme betreffend der Störung und vor allem bzgl. des Nachweises der Verwendung von Gerätschaften, welche die o.g. Umweltkennzeichen nicht haben.
Von einer Selbsthilfe durch tätliches Vorgehen gegen den Ruhestörer oder durch den Ausspruch von Drohungen ist dringend abzuraten. Hier ergibt sich je nach Intensität der "Abwehr" schnell die Gefahr sich wegen Beleidigung oder versuchter oder vollendeter Nötigung strafbar zu machen. Erfahrungsgemäß neigen derartige "Wehrversuche" auch dazu zu eskalieren und es kommt schnell zu Situationen die in strafbaren Beleidigungen oder Körperverletzungen enden. Hier drohen Geld und Haftstrafen.
Unterlassungsklage und Strafzahlung
Bei (am besten durch die Polizei) nachgewiesener rechtswidriger Störung durch den privat handelnden Nachbarn oder bei gewerblicher Verwendung von Geräten ohne die o.g. Kennzeichnung in den Ruhezeiten der BImSchG VO kann Unterlassungserklärung und im Weigerungsfalle Unterlassungsklage erhoben werden. Dadurch wird dem Störer bei Strafzahlung im Falle der Zuwiderhandlung verboten, die Ruhestörung z.B. durch Verwendung von nicht in o.g. Sinne gekennzeichnete Gerätschaften zu unterlassen.
Hier kann theoretisch unter Umständen auch auf Schadensersatz oder gar Schmerzensgeld geklagt werden. Hier bestehen aber in der Praxis oft erhebliche Beweisproblematiken die Kausalität der Störung für einen Schaden insbesondere bei Schmerzensgeld für eine gesundheitliche Beeinträchtigung und deren Umfang durch die Lärmstörung zu beweisen. Hier werden meist kostenintensive Gutachten erforderlich. Geht der Prozess dann ganz oder teilweise verloren, so trägt der Kläger im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen auch die Kosten des von ihm angestrengten Prozesses.
In den häufigsten Fällen wenn also der Nachbar privat oder der gewerbliche Hausmeister mäht, ist wegen der Beweisproblematiken ratsam zunächst das Gespräch mit dem Störer zu suchen und eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen und sonst nur als letztes Mittel zu rechtlichen Schritten zu greifen. Häufig reden Parteien erst vor Gericht erstmalig anständig miteinander. Hier könnte man sich oft die Kosten sparen und dies gleich von Anfang an tun.
Peter Emil Monz ist seit 2003 Anwalt in Augsburg und ist vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Strafprozessrecht und Strafrecht tätig.
Kanzleiadresse: Bahnhofstraße 18 1/4, 86150 Augsburg, Tel. 0821-15 1005
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Die Fakten in Kürze:
1. Der privat lärmende Laubbläser muss unabhängig von den verwendeten Maschinen die Ruhezeiten einhalten: Werktags (Mo-Sa) von 12-15 Uhr und von 17-9 Uhr ist Ruhe zu wahren
2. Der gewerblich agierende Gartenwerker darf auch in Wohngebieten werktags zwischen 7-20 Uhr seinen Laubbläser wie ein Motocross-Motorad aufheulen lassen und damit um alle Ecken blasen - sofern er hierzu Maschinen benutzt, die das passende EG-Prüfzeichen haben. (*1)
3. Bei berechtigtem Verdacht, dass der gewerbliche Gartenarbeiter nicht zugelassene Maschinen innerhalb der Ruhezeiten benutzt, darf man von diesem einen Nachweis hierzu verlangen. Gibt´s diesen nicht freiwillig, kann die Polizei die Prüfung durchführen.
4. Besser nicht zu sehr aufregen über den Lärm, auch das kann der Gesundheit schaden.
(*1): siehe auch: Regelung der 32.Durchführungsverordnung zum BImSchG. In der Anlage zum BImSCHG ist auch das EU Kennzeichen geregelt. Für Geräte welche das Kennz haben gelten die Beschränkungen 13-15 und 17-20 Uhr bei gewerblicher Nutzung auch in Wohngebieten nicht, denn die Regelung des § 7 Abs. 1 Ziff 2 sagt das bestimmte Geräte nicht genutzt werden dürfen ES SEI DENN diese haben die Kennzeichnung des Umweltzeichens.
HABEN SIE BESONDERE ERLEBNISSE MIT IHREM "RASENMÄHERMANN"?
Mailen Sie ihre Erfahrungen an eberle@neue-szene.de
Wir behandeln Ihre Berichte auf Wunsch vertraulich.
Gestresste Bürger fordern ein Verbot von Laubbläsern!
Info HIER bei Open Petition
UPDATE
2015-10-22: Ein Leser kommentierte und ergänzte auf facebook zu weiteren Gefahren des Laubblasens:
Robert G. Adam
Mich beschäftigt etwas ganz anderes an der Thematik der Laubbläser. Natürlich holt sich jeder Laubbläserbesitzer einen runter, wenn er Laub von wo auch immer wegbläst! Aber diese öffentlich Zurschau gestellte Onanie ist meinem dafürhalten gar nix, verglichen mit den Feinststaubpartikeln, die mit jedem erneutem Laubbläsereinsatz aufgewirbelt werden. Absolute Höchstkonzentrationen aller Bekannten und Unbekannten Arten von Bakterien und Viren werden bei jedem einzelnen Einsatz eines Laubbläsers aufgewirbelt! Gesundheitsschäden die aus solchen Gedankenlosen Einsätzen bei jedem Einzelnen resultieren, werden bei nachfolgender Erkrankung nicht als ursächlich erkannt. Hier herrscht schnellster Handlungsbedarf!
Pit Eberle
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