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City Club Razzia und Durchsuchungen bei Privatpersonen
Der City Club informiert über die aktuelle juristische Einordnung einer Hausdurchsuchung, welche am 15.07.2026 in Augsburg stattfand sowie der Hintergründe der Durchsuchung. Es handelt sich dabei um eine von über 20 Durchsuchungen bei Privatpersonen in Zusammenhang mit der Razzia vom 31.01.2026 im City Club Augsburg.
Landgericht Augsburg stellt Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung bei Mitarbeiterin des City Club Augsburg fest
In den vergangenen Wochen kam es zu Hausdurchsuchungen bei Personen, die als Mitarbeiterinnen oder Gäste am Abend der Razzia am 31.01.2026 im City Club Augsburg anwesend waren. Betroffen waren nach Kenntnis des City Clubs darüber hinaus auch Personen, die dem City Club Augsburg nicht bekannt sind. Nun hat das Landgericht Augsburg die Rechtswidrigkeit einer Personen-, Fahrzeug- und Hausdurchsu chung am 15.07.2026 bei einer Mitarbeiterin festgestellt. Die Betroffene hatte gegen den entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Augsburg Beschwerde eingelegt.
Hintergrund der Durchsuchung war die Annahme der Polizei, dass eine im Gastronomie-Nebenraum auf gefundene geringe Menge Betäubungsmittel den im Café eingesetzten Mitarbeiterinnen zuzuordnen sei. Nach Darstellung der Polizei sollte sich insbesondere eine entsprechende Zuordnung der dort aufgefun denen persönlichen Gegenstände aus der vermeintlichen Nicht-Öffentlichkeit des Raumes ergeben. Diese Annahme entsprach nach den nun vorliegenden Feststellungen und nach Kenntnis jedes Café-Besuchen den nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Landgericht: Kein hinreichender Tatverdacht
Das Landgericht Augsburg kam zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht vorgelegen habe. Maßgeblich war dabei insbesondere, dass der betreffende Nebenraum nicht der Mitarbeiterin zuzu ordnen war. Der Raum ist vom großen Gastraum aus durch einen geräumigen, nicht durch eine Tür ab getrennten Durchgang frei zugänglich. Entsprechend konnten weder die dort aufgefundenen persönlichen Gegenstände noch die darin befindlichen Betäubungsmittel der Mitarbeiterin eindeutig zugeordnet werden.
Auch die Annahme, die drei während der Schicht eingesetzten Mitarbeiterinnen hätten sich gemeinsam in diesem Nebenraum aufgehalten und dort persönliche Gegenstände abgelegt, lässt sich nach der Auffas sung des Landgerichts Augsburg nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten begründen. Der Raum konnte von verschiedenen Personen betreten werden. Es war daher grundsätzlich möglich, dass andere Personen dort Gegenstände abgelegt hatten. Die nun festgestellte Rechtswidrigkeit der konkreten Durchsuchungsmaßnahmen wirft aus Sicht des City Clubs Fragen zur Sorgfalt der vorausgegangenen Ermittlungen auf. Eine Hausdurchsuchung stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar und sollte deshalb auf einer möglichst belast baren Tatsachengrundlage erfolgen.
Bereits in zwei Fällen wurde eine Rechtswidrigkeit festgestell
Der vorliegende Fall zeigt nach Einschätzung des City Clubs, welche Folgen unzureichende oder nicht ausreichend überprüfte Annahmen in Ermittlungsverfahren haben können. Eine sorgfältigere Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Vorfeld hätte möglicherweise verhindern können, dass Mitarbeiterinnen und ihre Mitbewohnenden einem solchen Grundrechtseingriff ausgesetzt wurden.
Auch mit Blick auf die Razzia im City Club Augsburg Ende Januar 2026 sowie die in den vergangenen Wo chen angeordneten weiteren Durchsuchungen stellt sich daher erneut die Frage nach der Rechtmäßigkeit, insbesondere der Verhältnismäßigkeit des Vorgehens und dem Verhältnis zwischen eingesetzten personel len und finanziellen Ressourcen und den tatsächlichen Ermittlungsergebnissen. Sowohl bei der Razzia als auch bei den Hausdurchsuchungen im Juli waren jeweils rund 200 Beamt:innen im Einsatz, was angesichts der bislang festgestellten Ermittlungsergebnisse auch Fragen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des dafür verwendeten Steuergeldes aufwirft. Bereits in zwei Fällen wurde nun die Rechtswidrigkeit festgestellt, hier im Falle der Hausdurchsuchung, beim theter im Falle der Razzia.
Sowohl bei der Razzia als auch bei den Hausdurchsuchungen wurden bei Mitarbeitenden des City Clubs keine Betäubungsmittel gefunden. Der schwere Anfangsverdacht des „Drogenhandels in großem Stil“, des sen tatsächliche Grundlage für den City Club von Beginn an nicht nachvollziehbar war, hat sich damit nun final nicht bestätigt.
Grundrechtseingriffe durch Razzia und Hausdurchsuchungen
Dies bestärkt den City Club in seiner Kritik an den starken Grundrechtseingriffen durch Razzia und Hausdurchsuchungen. Vor diesem Hintergrund könnte der Eindruck entstehen, dass trotz der bislang ausgebliebenen Bestätigung des ursprünglichen Tatverdachts weitere Durchsuchungen veranlasst werden, ohne dass sich hierfür eine hinreichende tatsächliche Grundlage erkennen lässt. Es stellt sich die Frage, ob somit versucht wird, doch noch irgendetwas zu finden, was im Nachhinein das unverhältnismäßige Vorge hen rechtfertigt.
Der City Club wünscht sich, vor allem für die betroffenen Gäste und Mitarbeiterinnen, dass bei der weiteren Aufarbeitung die konkreten Fakten und die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen im Mittelpunkt stehen. Der nun bekannt gewordene Fall zeigt jedenfalls, dass eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Umstände vor solch schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, derart hohem Personaleinsatz und harscher Beschuldigungen nötig gewesen wäre






